Ein Schadengutachten dient der Beweissicherung und beziffert die Höhe Ihrer Schadenersatzansprüche. Ein Gutachten gibt Auskunft über den Wert Ihres Fahrzeuges vor und nach dem Schadeneintritt, eine eventuell anfallende Wertminderung, die Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer sowie Nutzungsausfall- und Mietwagenklasse.
Darüber hinaus kann ein Gutachten Rückschlüsse auf den Schadenhergang liefern. Zögern Sie nicht, uns Ihren Fall zu schildern. Wir beraten sie gerne kostenlos und unverbindlich.
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten des Sachverständigen. Bei eindeutiger Sachlage rechnen wir direkt mit der Versicherung ab, Sie müssen also nicht in Vorleistung treten.
Nein!
Der Geschädigte ist auf der sicheren Seite, wenn er auf einen unabhängigen Sachverständigen besteht. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich bei der Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat.
Ja!
Wenn Sie an dem Unfall unschuldig sind, haben Sie immer das uneingeschränkte Recht einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Schadenfeststellung zu beauftragen. Das gilt auch für den Fall, dass die Versicherung des Unfallverursachers bereits einen eigenen bzw. einen freien Kfz-Gutachter beauftragt hat, selbst dann, wenn dessen Gutachten schon vorliegt.
Die Fahrzeugbesichtigung kann bei Ihnen zu Hause, am Unfallort, in Ihrer Werkstatt, auf Ihrer Arbeitsstelle oder bei uns erfolgen.
Ja!
Als Geschädigter haben Sie grundsätzlich das Recht, sich den Schadenersatz auch auszahlen zu lassen. Diese Abrechnungsweise nennt man fiktive Schadenabrechnung bei der lediglich die Mehrwertsteuer dann nicht erstattet wird.
Ja!
Als Geschädigter eines Unfalls (Ihre Unschuld vorausgesetzt) dürfen Sie entscheiden, wo Ihr Fahrzeug repariert wird. Sie müssen sich nicht durch die gegnerische Haftpflichtversicherung in eine Werkstatt verweisen lassen.
Die Kosten für ein ausführliches Kfz-Schadengutachten bei geringfügigen Schäden sind unverhältnismäßig hoch. Da der Geschädigte aufgrund der Schadenminderungspflicht angehalten ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten, bieten wir in solchen Fällen die Erstellung eines Kurzgutachtens an. Neben einer Reparaturkostenkalkulation nach Herstellermaßgaben enthält dieses Gutachten die technischen Daten des Fahrzeugs, sowie Lichtbilder des Fahrzeugs und dessen Beschädigungen. So können Sie sichergehen, das auch tatsächlich alle vorhandenen Beschädigungen erkannt werden. Die Kosten für ein Kurzgutachten werden in der Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Das Wichtigste nach einem Unfall ist, Ruhe zu bewahren. Halten Sie einen handlichen Unfallpass im Wagen vor, in dem Sie im Falle des Falles alle Punkte in knapper Form nachlesen können. Lassen Sie sich nicht durch den Unfallgegner, Polizei, Zeugen oder Versicherungen einschüchtern. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und achten Sie auf Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen.
Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadensfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Bei einem Kaskoschaden hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall nach den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der Schäden, welche beim Unfall entstanden sind. Da es sich hierbei ausschließlich um vertragliche Ansprüche handelt, müssen diese streng von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschaden getrennt werden. Die Höhe der Leistung richtet sich nach den Allgemeinen Kaskobedingungen (AKB).
Bezeichnet den Wert Ihres Fahrzeugs, unmittelbar vor dem Schadenereignis. Das heißt, der Gutachter ermittelt den Wert in Euro für ein gleichwertiges Fahrzeug, mit vergleichbarer Ausstattung, Kilometerleistung, und allen relevanten Faktoren. Der Wiederbeschaffungswert wird meist im Regionalen Bereich (ca. 50 bis 200 Kilometer im Umkreis) des Geschädigten ermittelt.
Oldtimer und Liebhaberfahrzeuge werden üblicherweise nach ihrem Marktwert versichert. Der Marktwert beschreibt den aktuellen Wert des Fahrzeugs am Spezialmarkt für Liebhaberfahrzeuge, d.h. bei einem An- oder Verkauf würde zum gegenwärtigen Zeitpunkt für dieses Fahrzeug der als Marktwert ermittelte Betrag bezahlt bzw. erzielt. Es handelt sich dabei um einen Durchschnittspreis am Privatmarkt, der weder Mehrwertsteuer noch Händlergewinnspanne enthält. Lediglich bei seltener gehandelten Fahrzeugen und bei Modellen, die überwiegend über den gewerblichen Handel vertrieben werden, fließen auch Ergebnisse aus Händlerverkäufen sowie internationale Auktionsergebnisse als Nettobetrag mit ein. Der Marktwert bildet die Grundlage für die Versicherungseinstufung und für die Prämienberechnung im Kasko-Bereich. Er gilt als Taxe (festgesetzter, vereinbarter Preis) im Sinne des § 76 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Maschine/Anlage bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspricht dem gemeinen Wert (§ 9 Abs. 2 Bewertungsgesetz).
Der Wiederherstellungswert bezeichnet die Summe, die sich aus der Anschaffung sowie der späteren Restaurierung eines Fahrzeugs ergeben hat – unabhängig davon, ob sich dieser Preis bei einem Verkauf tatsächlich am Markt erzielen lässt. Es handelt sich somit um einen rein rechnerisch ermittelten Wert, der sich aus der Addition der sicht- oder belegbaren Investitionen ergibt. Die Differenz zum Marktwert kann daher erheblich sein. Der Wiederherstellungswert hat vor allem in den Fällen Bedeutung, in denen ein Fahrzeug überdurchschnittlich langwierig, aufwendig und damit kostenintensiv restauriert wurde.
Ist der Wert, der bei nicht Wiederherstellung bzw. Reparatur des Fahrzeug für das objektiv verbleibende Fahrzeug am regionalen Markt zu erzielen ist. Die Ermittlung des Restwertes unterliegen bestimmter Einflussgrößen wie zum Beispiel der Marktgängigkeit eines Fahrzeuges. Oft werden von den Eintrittspflichten Versicherungen nicht sinnvolle Restwertangebote vorgelegt. Ob diese Angebote tatsächlich realitätsfern sind, sollte auf jeden Fall durch einen Kfz-Gutachter eingehend geprüft werden.
Mit Bagatellschäden sind Kleinschäden gemeint, die eine Schadenshöhe von ca. 750 Euro nicht übersteigen.
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).
Als Geschädigter und Anspruchsteller haben Sie eine sogenannte Schadenminderungspflicht zu wahren, d.h. den Schaden so gering wie möglich zu halten bzw. abzuwenden, selbst wenn Sie nicht schuld am Unfall sind. Das heißt aber nicht, dass Sie dazu verpflichtet sind den Schaden unsachgemäß und möglichst billig reparieren zu lassen.
Um Ihnen Nachteile, z. B. durch Unwissenheit zu ersparen, entscheiden Sie sich am besten für die Konsultierung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht. So können Sie sicher sein, dass Sie nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Die anfallenden Kosten für einen Rechtsanwalt sind von der Eintrittspflichten Versicherung zu tragen, wenn Sie als Geschädigter nicht Schuld am Unfall sind.
Von einem Totalschaden ist dann die Rede, wenn die ordnungsgemäße Reparatur des beschädigten Fahrzeuges entweder unwirtschaftlich ist oder nicht mehr möglich ist. Sollten die Reparaturkosten zuzüglich der entstehenden Wertminderung den Wiederbeschaffungswert erreichen oder gar übertreffen, spricht man von einem Totalschaden.
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u.a. nach der Reparaturdauer.
Sollten Sie jedoch auf einen Mietwagen angewiesen sein, wird in dem Kfz-Gutachten die Mietwagenklasse analog zu Ihrem Fahrzeug festgelegt. Anhand der festgelegten Mietwagenklasse, können Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffungsdauer ein Fahrzeug anmieten.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden tritt dann ein, wenn die Reparaturkosten, die Differenz der Summe zwischen Wiederbeschaffungswert & Restwert übersteigen.
Ein technischer Minderwert liegt vor, wenn z.B. durch die Reparatur / Wiederherstellung die vom Hersteller garantierten Eigenschaften nicht wieder erlangt werden können.
Von einem merkantilen Minderwert ist dann die Rede, wenn der Wert Ihres Fahrzeuges sich am örtlichen Markt durch einen eingetretenen Unfallschaden verringert. Der merkantile Minderwert ist eine Wertminderung des Fahrzeuges der auch nach einer ordnungsgemäßen Reparatur dadurch entsteht, dass Ihr Fahrzeug nicht mehr in den Original Zustand hergestellt werden kann. Wichtig ist zu wissen, dass es bei der merkantilen Wertminderung nicht darauf an kommt, dass die tatsächlichen Schäden komplett beseitigt worden sind, sondern hier wird die Psychologische Seite in Betracht gezogen. Der Hintergrund dieser Aussage ist die Tatsache, dass zwei absolut identische Fahrzeuge mit gleicher Kilometerleistung und Ausstattung einen unterschiedlichen Preis am Markt erzielen nur aufgrund der Tatsache, dass das eine Fahrzeug unfallfrei und das andere Fahrzeug einen Vorschaden aufweist. Die Differenz beider Fahrzeuge spiegelt sich in der merkantilen Wertminderung wieder.
Als Altschaden bezeichnet man Schäden, die noch nicht wiederinstandgesetzt wurden und augenscheinlich ersichtlich sind. Dieser Altschaden muss nicht mit dem vorliegenden Schadenereignis in einem Zusammenhang stehen, dennoch sind diese Schäden bei der Gutachtenerstellung zu berücksichtigen und haben darüberhinaus Einfluss auf diverse Faktoren der Schadenfeststellung.
Als Vorschaden werden bereits behobene und fachgerechte reparierte Schäden am gegenständigen Fahrzeug bezeichnet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vorschaden Augenscheinlich bemerkbar ist, sondern einzig und allein auf sein vorhanden sein. Die Angabe eines Vorschadens am Fahrzeug ist seitens des Fahrzeughalters zwingend erforderlich, da hierdurch verschiedene Faktoren bei der Gutachtenerstellung beeinflusst werden. Werden solche Angaben wissentlich verschwiegen, kann dies zur Unbrauchbarkeit des nun Schadensrelevanten Gutachten führen.
Verbringungskosten fallen an, wenn der Kfz-Betrieb im Rahmen einer Reparaturdurchführung das Fahrzeug in eine Lackiererei oder in einen Karosseriebetrieb verbringen muss. Diesen entstehenden Mehraufwand kann dann ebenfalls ein Kfz-Gutachter in seinem Gutachten aufführen und somit gegenüber der einzutretender Versicherung geltend gemacht werden. Bei fiktiver Abrechnung hat der Geschädigte auch einen Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten. Ob die Verbringungskosten auch in diesen Fällen zu erstatten sind, hängt maßgeblich von den entsprechenden regionalen Vertragswerkstätten sowie von der ortsüblichen Rechtsprechung ab.
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